Checkliste Urheberrechte und Leistungsschutzrechte für den Upload auf tanz:digital
Diese Checkliste soll einen kurzen Überblick über mögliche Fragestellungen zur Vorbereitung auf einen Upload bei tanz-digital.de bieten. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da jede Produktion individuell zu betrachten ist.
Wurden vor Upload alle relevanten Urheberrechte und Leistungsschutzrechte berücksichtigt und schriftliche Lizenzverträge (über Nutzungsrechte) geschlossen?
Insbesondere:
• Wurde das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingeholt, um das Werk oder Teile des Werkes im Internet auf www.tanz-digital.de und den dazugehörigen einschlägigen social media Kanälen hochzuladen und zeigen zu dürfen?
• Wurde vereinbart, dass man Unterlizenzen vergeben darf, hier insb. an den Dachverband Tanz und tanz:digital, um das Stück auf der Plattform und den dazugehörigen einschlägigen social media Kanälen, sowie in möglichen weiteren (Print-)Publikationen zeigen zu dürfen?
• Wurden die Rechte aller Miturheber*innen eingeholt, um das Stück selbstständig zu veröffentlichen?
Dies können z.B. andere Choreograph*innen, Komponist*innen und alle Personen sein, die einen eigenen künstlerischen Beitrag geleistet haben oder deren künstlerische Leistung man für das Werk genutzt hat. Für die Nutzung (oder Bearbeitung) des Werks bzw. der Werkteile selbst müssen vorab selbstverständlich ebenfalls alle Rechte beachtet und eingeräumt worden sein. Also insbesondere auch das Filmherstellungsrecht der*des Komponist*in (das Recht die Musik mit dem Film zu verbinden).
• Wurde bei den Verwertungsgesellschaften für die Nutzung von Musik (GEMA), fremder Bilder (VG Bild-Kunst) oder bei den einschlägigen Verlagen für die Nutzung fremder Texte in eigenen Werken überprüft, ob eine Erlaubnis (Lizenz) über diese erworben werden muss?
Für die Veröffentlichung der Musik in den Videos auf der Seite tanz-digital.de selbst wird seitens des Dachverbandes Tanz bereits ein Vertrag mit der GEMA geschlossen. Dies gilt nur für Künstler*innen, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben. Ansonsten müssten diese Rechte ebenfalls unmittelbar bei dem*der Künstler*in eingeholt werden.
• Wurde mit den darbietenden Künstler*innen (z.B. Performer*innen, Musiker*innen) Nutzungsrechte für die – ebenfalls genehmigten – (Video/Foto)Aufnahmen vereinbart und diese angemessen vergütet? Wird diese darbietende Person eventuell von der GVL vertreten und muss deshalb auch mit der GVL Kontakt aufgenommen werden?
• Tauchen eventuell noch andere Personen in dem Video/Foto auf, deren Persönlichkeitsrechte zu beachten sind und deren Einverständnis für die Veröffentlichung einzuholen ist?